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Kommunionhelferinnen und Kommunionhelfer beauftragt

Auf einem Tisch liegt ein Laib Brot und ein silber glänzender Kelch
Datum:
5. Feb. 2026
Von:
Marco Weber

Ungefähr 20 Personen versehen in unserer Pfarrei die Dienste als Lektoren und Kommunionhelfer. Für den Kommunionhelferdienst ist eine bischöfliche Beauftragung erforderlich, die nach einem entsprechenden Vorbereitungskurs erteilt wird. Diese Beuaftragung ist jeweils für fünf Jahre gültig, so dass nun für eine Reihe von Kommuniuonhelferinnen und Kommunionhelfer in unserer Pfarrei eine Verlängerung anstand. Frau Marianne Huber ist aus dem Dienst ausgeschieden. Für ihren langjährigen Dienst sprach Pfarrer Weber ihr den Dank der Gemeinde aus. Alle anderen Kommunionhelferinnen und Kommunionhelfer, deren Beauftragung abgelaufen war, haben sich bereit erklärt, den Dienst weiter auszuüben. Am 1. Februar wurden im Rahmen der Vesper zum Fest der Darstellung des Herrn (Mariä Lichtmess) daher neun Personen wieder neu für den Kommunionhelferdienst beauftragt. Pfarrer Weber überreichte ihnen das bischöflichen Beauftragungsschreiben und sprach ein Segensgebet über sie. 

 

Zum Kommunionhelferdienst

In der alten Kirche war es üblich, die Kommunion den einfachen Gläubigen mitzugeben, um auch an Tagen ohne Eucharistiefeier zu kommunizieren oder das Sakrament den Kranken oder Gefangenen zu spenden. Als Priester und Diakone alleinige Spender der Kommunion geworden waren, durften im Notfall immer auch Laien die Kommunion an Kranke oder Gefangene spenden.

Nach dem II. Vatikanischen Konzil gestattete die Sakramentenkongregation einzelnen Bischofskonferenzen, im Jahr 1969 allen Bischöfen, bei Priestermangel und großer Zahl von Kommunikanten entsprechende Vollmachten bei ihr zu beantragen. Im selben Jahr wurden erstmals auch Frauen zu diesem Dienst zugelassen. Voraussetzung bleibt bis heute, dass bei großer Zahl der Kommunikanten nicht genügend geweihte Spender (dazu zählen auch jene, die nicht konzelebrieren) anwesend sind. Die Beauftragten sollen für diesen Dienst geeignet sein und der Gemeinde mitgeteilt werden. 1973 erschien das Dekret Immensae caritatis „über die Erleichterung des Kommunionempfangs bei bestimmten Anlässen“, deutsch „Die Beauftragung von Lektoren, Akolythen und Kommunionhelfern (...)“ (1974), das den Kommunionhelferdienst regelt und einen Ritus für die Beauftragung enthält. Zudem dürfen Kommunionhelfer Wortgottesdienste mit Kommunionspendung leiten und bei der Aussetzung des Allerheiligsten assistieren.

Quelle: Kommunionhelfer/in | Liturgisches Lexikon | Gottesdienst